Stellungnahme des Schw.-StV zur VSS-StipendieninitiativeDer Schweiz. Studentenverein zur Stipendieninitiative des VSS:Überzogenes Stipendienreformmodell des VSSDer Schweizerische Studentenverein (Schw. StV) lehnt die vom Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS) lancierte Stipendieninitiative ab, erwartet aber von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) die rasche Umsetzung des Konkordats.Der VSS hat die Unterschriftensammlung für die angekündigte Volksinitiative gestartet, mit der eine bundesrechtliche Rahmenregelung mit kantonalem Vollzug und weitgehend kantonaler Finanzierung eingeführt werden soll. Sie sieht den Lebensunterhalt deckende Mindeststipendien vor. Nach den Berechnungen des VSS werden die heutigen Leistungen in der Höhe von 278 Mio. Fr. um rund eine halbe Milliarde ansteigen. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Konkordatsentwurf der EDK hat der der Schweizerische Studentenverein eine zügige Beseitigung der heute unhaltbaren und ungerechten Leistungsunterschiede der Kantone unterstützt und bedauert, dass der ursprünglich mit dem Neuen Finanzausgleich vorgesehene Transfer der Hochschulstipendien auf den Bund nicht realisiert wurde (vgl. www.civitas.ch/files/civitas-20080304012012.pdf). Damit verbleibt der Konkordatsweg, zumal eine einvernehmliche Gesetzeslösung des Bundes mit den Kantonen im Sinne von Art. 66 Abs.1 der Bundesverfassung vom Bund 2006 abgelehnt worden ist. Die mit der Initiative vorgesehene Lösung führt zu einer einseitigen Mehrbelastung der Kantone weitgehend ohne kantonale Mitsprache in annähernd der doppelten Höhe der heutigen Stipendienaufwendungen, was den Zielsetzungen des Neuen Finanzausgleichs widerspricht. Sie kann daher nicht mit einer notwendigen breiten kantonalen Unterstützung rechnen. Der Schw. StV teilt zwar mit dem VSS die Auffassung, dass eine Lösung vordringlich ist. Hier steht auch die EDK vor der Bewährungsprobe. Grundlage einer Lösung soll jedoch das teilweise weniger weit gehende Stipendienkonkordat bilden, das eine materielle Stipendienharmonisierung bringt. Allenfalls ist Art. 66 Abs. 1 der Bundesverfassung anzuwenden. So werden die kantonalen Mitwirkungsrechte gewahrt. Der Schw. StV sieht daher von einer Unterstützung der Initiative ab. Er ruft die Erziehungsdirektorenkonferenz und den Bund auf, umgehend eine Lösung im Sinne des Konkordats umzusetzen. Auskunft erteilt: | |||||
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